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SATZUNG
Deutscher Tonkünstlerverband (DTKV) – Landesverband Rheinland-Pfalz
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung im April 2007 geändert und ersetzt die Fassung von 1996.
I. NAMEN UND ZWECK
II. MITGLIEDSCHAFT
III. BEITRÄGE
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
V. VERWALTUNG DES VEREINS
VI. BEAUFTRAGTE
VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS
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I.
NAMEN UND ZWECK
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§ 1 |
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a
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Der
Verein fährt den Namen: Deutscher Tonkünstlerverband (DTKV) – Landesverband Rheinland-Pfalz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
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b
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Der
Zweck des Vereins: Die verantwortliche Mitarbeit auf allen Gebieten
des Musiklebens und der Musikpädagogik als Standesvertretung
der Musikerzieher, Interpreten und Komponisten, die Förderung der
kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Berufsstandes
und der Mitglieder, ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, politische
Überzeugung, Nationalität und gesellschaftliche Stellung. Der Verein
arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage.
In Fühlungsnahme mit den anderen Landesverbänden des
DTKV und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, vertritt
der Landesverband Rhld.-Pfalz seine Mitglieder gegenüber anderen
Verbänden und der Landesregierung und den Behörden des Landes
Rheinland-Pfalz.
Der
Landesverband errichtet Ortsgruppen für die Erreichung der örtlichen
kulturellen und wirtschaftlichen und sozialen Ziele. Die Geschäftsordnung
der Ortsgruppen ist vom Landesverband einheitlich so zu regeln,
dass ihnen für ihre örtliche Tätigkeil möglichst große Selbständigkeit
gewährt wird. Der Landesverband haftet nicht für die wirtschaftliche
Geschäftsgebarung der Ortsgruppen.
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§ 2 |
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a
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Der
Sitz des Vereins ist Mainz
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b
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Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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II.
MITGLIEDSCHAFT
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§ 3 Der
Verein hat ordentliche und vorläufige Mitglieder mit Stimmrecht und fördernde
Mitglieder ohne Stimmrecht.
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1
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Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine abgeschlossene
musikalische oder musikpädagogische Berufsausbildung hat, oder (in Ausnahmefällen) eine langjährige erfolgreiche musikalische oder musikpädagogische Berufstätigkeit nachweisen kann, die vergleichbare Fähgikeiten erkennen lässt.
Vorläufiges Mitglied können Studierende im musikalischen Erststudium werden. Der Studiennachweis muss der Geschäftsstelle unaufgefordert jedes Semester vorgelegt werden.
Der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes
entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. In Zweifelsfällen
entscheidet der Gesamtvorstand.
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2
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Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. |
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3
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Ehrenmitglieder:
Der Landesverband kann im Rahmen besonderer Anlässe verdienstvolle
Mitglieder oder hervorragende Förderer des Verbandes zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung bestätigt.
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Die
Mitgliedschaft erlischt:
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1
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durch
den Tod,
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2
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durch
freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig
ist und dem Vorstand mindestens drei Monate vorher durch einen eingeschriebenen
Brief angezeigt werden muss.
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3
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durch
Ausschließung , die der Vorstand aussprechen kann, wenn ein Mitglied
den Aufgaben und Interessen des Verbandes zuwider handelt, oder
auf andere Weise das Ansehen des Vereins herabsetzt oder gefährdet.
Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied in allen Fällen Berufung
bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung der ordentlichen
Gerichte ist ausgeschlossen. Das austretende oder ausgeschlossene
Mitglied verliert jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
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III.
BEITRÄGE
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§ 4 Die
Höhe der Aufnahmegebühren und der monatlichen Beiträge setzt die
Mitgliederversammlung des Landesverbandes für die Ortsgruppen und
Einzelmitglieder fest.
Die Beiträge werden ganzjährig bargeldlos im voraus erhoben. Ausnahmen
(viertel- und halbjährliche Zahlungsweise) können schriftlich beantragt
werden.
Die Festsetzung der Beitragshöhe für fördernde Mitglieder erfolgt durch besondere Vereinbarung mit
dem Vorstand des Landesverbandes.
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IV.
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
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§ 5 Die
Mitglieder genießen den Schutz, die Vorteile und Einrichtungen des
Verbandes, insbesondere haben sie Anspruch auf Vertretung ihrer
beruflichen und wirtschaftlichen Interessen in der Öffentlichkeit und bei
Behörden.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
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a
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die
Ziele und Aufgaben des Verbandes nach Kräften zu fördern,
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b
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den
Vorstand in seiner Amtsführung zu unterstützen,
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c
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die
Mitgliederversammlungen, Tagungen und Arbeitskurse zu besuchen,
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d
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rechtskräftige
Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen.
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§ 6 Der
Verband fördert die künstlerischen und wirtschaftlichen Interessen
seiner Mitglieder:
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a
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durch
Versammlungen, in denen einschlägige Berufs- und Tagesfragen behandelt
und fachliche Vorträge veranstaltet werden,
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b
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durch
Vortragsabende mit Werken - auch zeitgenössischer Tonsetzer - gleichviel
welcher Stilrichtung sie angehören,
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c
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durch
Arbeitsgemeinschaften, deren Aufgaben sich auf die kulturelle und
erzieherischen Gegenwartsfragen erstrecken,
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d
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durch
Förderung der Hausmusik,
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e
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durch
Einrichtung von Sing- und Spielkreisen,
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f
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durch
Schülervortragsabende und Jugendkonzerte,
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g
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durch
Stellenvermittlung und Unterrichtsnachweis,
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h
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durch
Beratung in allen, die Berufsausübung der Mitglieder betreffenden
Fragen, auch wirtschaftlicher Art.
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V.
VERWALTUNG DES VEREINS
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§ 7 Der
Vorstand des Landesverbandes besteht aus dem ersten und dem
zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer,dem Schatzmeister und bis zu
vier Beisitzern. Es sollten dem Vorstand Vertreter der Musikerzieher,
sowie der konzertierenden Künstler angehören.
Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Verbandes, insbesondere
auch die Verwaltung und Anlage des Vermögens.
Gerichtlich und aussergerichtlich wird der Verein durch seinen ersten
und seinen zweiten Vorsitzenden je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis
gilt, dass der zweite Vorsitzende den Verein nur dann vertritt, wenn
der erste Vorsitzende verhindert ist..
Der Vorstand kann einen bezahlten Geschäftsführer bestellen. Der
Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes (Geschäftsordnung)
gebunden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzung, deren Anzahl
durch die zu erledigenden Aufgaben bestimmt wird.
Der Vorsitzende muss innerhalb von drei Wochen eine Vorstandssitzung
einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer auf die Dauer von
zwei Jahren geschieht in der Mitgliederversammlung. Ihre Amtszeit
verlängert sich nach Ablauf automatisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Wahl des ersten Vorsitzenden erfolgt durch Stimmzettel, die
der anderen Vorstandsmitglieder ebenso oder - sofern nicht widersprochen
wird - durch Zuruf.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der
Vorstand durch Zuwahl. Die Amtszeit des hinzugewählten Mitglieds
endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.
In der Regel sollen in den Ortsgruppen die Neuwahlen der Ortsgruppenvorstände
zeitlich vor der Mitgliederversammlung, die den Landesverband wählt,
stattfinden.
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§ 8 Mitgliederversammlung:
Eine Mitgliederversammlung des Landesverbandes findet jährlich statt,
deren Ort und Zeitpunkt spätestens einen Monat vorher von dem Vorstand
durch Rundschreiben den Mitgliedern bekannt gegeben werden muss.
In wichtigen Fällen können vom Vorsitzenden ausserordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen werden. In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende
einen Geschäfts- und der Schatzmeister einen Kassenbericht. Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens
zwei Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme. Stimmvertretung
durch andere Mitglieder ist möglich, jedoch kann das vertretende
Mitglied ausser seiner eigenen Stimme nur für ein weiteres Mitglied
abstimmen. Die Stimmübertragung muss dem Vorstand schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift des stimmübertragenden Mitglieds vorliegen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, soweit nicht nachstehend
etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des zweiten.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
in dem Sitzungsbericht, der vom Vorsitzenden und dem von der Mitgliederversammlung
zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen und
den Mitgliedern durch Rundschreiben an die Ortsgruppen bekanntzugeben.
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VI.
BEAUFTRAGTE
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§ 9 Der
Vorstand des Landesverbandes kann bei Bedarf für die Durchführung
von kulturellen und künstlerischen Aufgaben Beauftragte berufen.
Die Beauftragten arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand.
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VII.
AUFLÖSUNG DES VEREINS
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§ 10 Die
Auflösung und Zweckänderung des Vereins kann nur erfolgen, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder dies beantragt und eine zu
diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit
dies beschließt. Bei Auflösung des Vereins fließt das gesamte Vermögen
einem - dem gleichen gemeinnützigen Zweck dienenden Verein oder
einer - den gleichen oder ähnlichen Zielen dienenden - gemeinnützigen
Einrichtung zu.
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§ 11Der
erste und zweite Vorsitzende sind ermächtigt, redaktionelle Änderungen
dieser Satzung, die der Klarstellung dienen, vorzunehmen, sofern dies
vom zuständigen Registergericht verlangt wird.
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